Vor diesem Hintergrund erscheinen eine Anklageerhebung oder weitere Ermittlungshandlungen gegen den Beschuldigten zum Vornherein als aussichtslos. Die Beschwerde erweist sich mit anderen Worten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten, der sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren hat beteiligen müssen, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt damit.