Die Beschwerdeführerin konnte betreffend das Zelt allerdings nicht einmal Fotos liefern, welche irgendeinen Schaden an selbigen belegen – anders als etwa betreffend die zerstörte Trennscheibe, von welcher sich detaillierte Fotos in den Akten finden. Wären durch den angeblichen Säureangriff Schäden am Zelt entstanden und hätte die Säure weiter sogar mehrere paar Hosen durchlöchert, so müsste es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich sein, diesbezüglich mindestens Fo-