Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert wurde, den Schaden betreffend das Zelt nachzuweisen (vgl. etwa das Schreiben vom 16. April 2020 sowie vom 24. Dezember 2020). Die Beschwerdeführerin konnte betreffend das Zelt allerdings nicht einmal Fotos liefern, welche irgendeinen Schaden an selbigen belegen – anders als etwa betreffend die zerstörte Trennscheibe, von welcher sich detaillierte Fotos in den Akten finden.