Allein der Schaden am Zelt betrage CHF 28'500.00. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin nur oberflächlich mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Sache neu vor, es seien auch drei paar Hosen zerlöchert worden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert wurde, den Schaden betreffend das Zelt nachzuweisen (vgl. etwa das Schreiben vom 16. April 2020 sowie vom 24. Dezember 2020).