Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde – neben nicht das vorliegende Verfahren betreffenden Ausführungen – vor, «die A.________» hätten gummiauflösende Substanzen über ihr Zelt gespritzt und auch sie (C.________ und weitere) hätten es auf drei sehr teure paar Hosen bekommen, welche dadurch zerlöchert worden seien. Allein der Schaden am Zelt betrage CHF 28'500.00. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin nur oberflächlich mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.