3 möglich resp. vorstellbar, dass auf diese Distanz aus dem Fenster eine ätzende Flüssigkeit an einen bestimmten Ort versprüht werden kann. Auch ist ein Sprühen von ätzender Säure an sich schon kaum vorstellbar, würde sich dadurch doch die Person mit der ätzenden Säure (aufgrund Wind etc.) selber zumindest teilweise ansprühen. Aufgrund des äusserst zweifelhaften Sachverhaltes sowie mangels Beweismittel kann in casu betreffend Sachbeschädigung kein hinreichender Tatverdacht erhärtet werden, welcher eine Anklage rechtfertigt.