Hierfür gibt es weder Anhaltspunkte noch Beweismittel. Die von der Privatklägerin eingereichten Bilder des Zeltes lassen keine Hinweise darauf zu, dass Schäden durch ätzende Säure an dem Zelt verursacht worden wären, insbesondere da zu erwarten ist, dass man solche Schäden deutlich sehen würde. Das Haus des Beschuldigten und jenes der Privatklägerin liegen zudem ca. 18 Meter auseinander. Das Zelt grenzt gleich an das Haus des Privatklägers an, womit zu diesem und dem Haus des Beschuldigten immer noch mindestens 10 Meter Distanz liegen. Bei objektiver Betrachtungsweise erscheint es kaum