Wie bereits erwähnt gibt es viele Hinweise, dass sich das Zelt der Privatklägerin wetterbedingt bereits seit längerem in schlechtem/marodem Zustand befand. Es besteht naturgemäss eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein sich ständig im Freien befindliches Zelt nach Jahren in der Witterung Schäden erleidet. Dass das Zelt beschädigt ist reicht alleine vorliegend nicht aus. Strafrechtlich ist relevant, ob nachgewiesen werden kann, dass vorsätzlich Schäden an dem Zelt herbeigeführt wurden. Hierfür gibt es weder Anhaltspunkte noch Beweismittel.