Eine fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) bedarf als Erfolgsdelikt einer Körperverletzung. Eine solche wird vom Privatkläger weder geltend gemacht noch belegt. Somit fehlt es bereits an dem Erfolg, womit der Tatbestand von vorherein nicht erfüllt ist. In Frage würde somit einzig ein Versuch kommen - ein Fahrlässigkeitsdelikt kann jedoch nicht versucht begangen werden. Somit ist von vornherein kein Tatbestand erfüllt. Zudem ist anzumerken, dass das Rechtsgut der Körperverletzung eine natürliche Person betrifft und somit der Strafantrag auch einzig von einer natürlichen Person gestellt werden kann.