Dennoch wurden die ausgeführten Behauptungen gegen den Beschuldigten erst knapp 3 Monate später, kurz vor Ablauf der Antragsfrist (ab angeblichem Tatzeitpunkt gerechnet), erhoben. Es wäre zu erwarten, dass eine Anzeige bei einem solch geschilderten Vorfall unverzüglich erfolgt, damit auch die nötigen Beweismassnahmen unmittelbar ergriffen werden könnten. Dass dies nicht geschah, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Privatklägerin aufkommen.