144 StGB erfüllt haben. Der Anzeige liegen 3 undatierte Bilder bei (wobei nur ein kleines Bild ansatzweise ein Zelt zeigt), welche an sich nicht zugeordnet werden können resp. für sich alleine keinen strafbaren Sachverhalt belegen. Die Privatklägerin wurde mit Schreiben vom 16.04.2020 aufgefordert, mehr Angaben zum verursachten Schaden zu machen sowie den Schaden zu beziffern und zu dokumentieren, bspw. mit Versicherungsmeldungen, Offerten etc. Mit Schreiben vom 28.06.2020 machte die Privatklägerin geltend, ein neues Zelt koste rund CHF 28'500.00.