Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 528 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ AG v.d. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und fahrlässiger Kör- perverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 2. November 2021 (EO 20 3811) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. November 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung und Sachbeschädigung ein. Dagegen reichte die B.________ AG, v.d. C.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin), am 13. November 2021 Beschwerde ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Mit Schreiben vom 02.04.2020 reichte die B.________ AG, vertreten durch C.________ (nachfol- gend: Privatklägerin) Anzeige gegen den Beschuldigten sowie seine Ehefrau, D.________, ein. Als Sachverhalt machte die Privatklägerin sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe am 23.01.2020 um 11.05 Uhr aus dem Fenster eine ätzende Substanz gespritzt, wobei er diese ätzende Säure auf der Seite bei beiden Zeltblachen wie auch bei der Seite zum Haus Wangenstrasse 23 verspritzt habe. Dadurch soll der Beschuldigte die Tatbestände von Art. 125 sowie Art. 144 StGB erfüllt haben. Der Anzeige liegen 3 undatierte Bilder bei (wobei nur ein kleines Bild ansatzweise ein Zelt zeigt), welche an sich nicht zugeordnet werden können resp. für sich alleine keinen strafbaren Sachverhalt belegen. Die Privatklägerin wurde mit Schreiben vom 16.04.2020 aufgefordert, mehr Angaben zum verursach- ten Schaden zu machen sowie den Schaden zu beziffern und zu dokumentieren, bspw. mit Versiche- rungsmeldungen, Offerten etc. Mit Schreiben vom 28.06.2020 machte die Privatklägerin geltend, ein neues Zelt koste rund CHF 28'500.00. Es wurden diverse im Mai 2020 (sprich nach der Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft) erstellte Offerten eingereicht, aus welchen heraus sich aber nicht klar ergibt, was wie viel kostet resp. ob es sich hierbei um dasselbe Produkt handelt, welches angeblich beschädigt worden sein soll. Folglich wurde die Privatklägerin am 24.12.2021 erneut zur Substantiie- rung/Belegung der Schäden resp. Einreichung einer offiziellen Schadensaufnahme aufgefordert. Hierauf reichte die Privatklägerin dasselbe Schreiben vom 28.06.2020 am 30.01.2021 nochmals ein. 2 4. Die Verfahrenseinstellung ist folgendermassen begründet: Vorab ist anzumerken, dass der Vertreter der Privatklägerin seit Jahren unzählige Strafanzeigen ge- gen diverse Leute bei den Behörden einreicht und sich selber als rechtskundig ausgibt. Insofern ist ihm hinlänglich bekannt, dass ein behaupteter Sachverhalt mit Beweismittel bewiesen werden muss und reine Behauptungen nicht genügen. Dennoch wurden die ausgeführten Behauptungen gegen den Beschuldigten erst knapp 3 Monate später, kurz vor Ablauf der Antragsfrist (ab angeblichem Tatzeit- punkt gerechnet), erhoben. Es wäre zu erwarten, dass eine Anzeige bei einem solch geschilderten Vorfall unverzüglich erfolgt, damit auch die nötigen Beweismassnahmen unmittelbar ergriffen werden könnten. Dass dies nicht geschah, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Privat- klägerin aufkommen. Die ebenfalls beschuldigte Ehefrau des Beschuldigten, D.________, machte in ihrer Einvernahme vom 14.04.2021 auch zu den Anschuldigungen gegen ihren Mann Aussagen. So gab sie an, er habe das Zelt des B.________ ganz sicher nicht beschädigt. Sie habe schon bemerkt, dass das Zelt immer maroder geworden sei. Durch Wind und Wetter habe es bestimmt Schaden genommen und der Pri- vatkläger habe es auch schon (glaublich 2020) notdürftig mit Klebband geklebt. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte am 23.01.2020 ätzende Substanz aus dem Fenster gespritzt habe, dies hätte er nie gemacht. Ihr Mann habe den Vertreter der Privatklägerin einmal gefragt, warum er sie ständig anzeige und dieser habe geantwortet, er lebe davon. […] Ad. Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) Eine fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) bedarf als Erfolgsdelikt einer Körperverletzung. Ei- ne solche wird vom Privatkläger weder geltend gemacht noch belegt. Somit fehlt es bereits an dem Erfolg, womit der Tatbestand von vorherein nicht erfüllt ist. In Frage würde somit einzig ein Versuch kommen - ein Fahrlässigkeitsdelikt kann jedoch nicht versucht begangen werden. Somit ist von vorn- herein kein Tatbestand erfüllt. Zudem ist anzumerken, dass das Rechtsgut der Körperverletzung eine natürliche Person betrifft und somit der Strafantrag auch einzig von einer natürlichen Person gestellt werden kann. Vorliegend wurde die Strafanzeige von der B.________ AG, v.d. C.________, gestellt. Insofern ist fraglich, ob dies überhaupt ein gültiger Strafantrag darstellt, was jedoch aufgrund der übri- gen Ausführungen offengelassen werden kann. Ad. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) Wie bereits erwähnt gibt es viele Hinweise, dass sich das Zelt der Privatklägerin wetterbedingt bereits seit längerem in schlechtem/marodem Zustand befand. Es besteht naturgemäss eine hohe Wahr- scheinlichkeit, dass ein sich ständig im Freien befindliches Zelt nach Jahren in der Witterung Schäden erleidet. Dass das Zelt beschädigt ist reicht alleine vorliegend nicht aus. Strafrechtlich ist relevant, ob nachgewiesen werden kann, dass vorsätzlich Schäden an dem Zelt herbeigeführt wurden. Hierfür gibt es weder Anhaltspunkte noch Beweismittel. Die von der Privatklägerin eingereichten Bilder des Zeltes lassen keine Hinweise darauf zu, dass Schäden durch ätzende Säure an dem Zelt verursacht worden wären, insbesondere da zu erwarten ist, dass man solche Schäden deutlich sehen würde. Das Haus des Beschuldigten und jenes der Privatklägerin liegen zudem ca. 18 Meter auseinander. Das Zelt grenzt gleich an das Haus des Privatklägers an, womit zu diesem und dem Haus des Beschuldigten immer noch mindestens 10 Meter Distanz liegen. Bei objektiver Betrachtungsweise erscheint es kaum 3 möglich resp. vorstellbar, dass auf diese Distanz aus dem Fenster eine ätzende Flüssigkeit an einen bestimmten Ort versprüht werden kann. Auch ist ein Sprühen von ätzender Säure an sich schon kaum vorstellbar, würde sich dadurch doch die Person mit der ätzenden Säure (aufgrund Wind etc.) selber zumindest teilweise ansprühen. Aufgrund des äusserst zweifelhaften Sachverhaltes sowie mangels Beweismittel kann in casu betreffend Sachbeschädigung kein hinreichender Tatverdacht erhärtet werden, welcher eine Anklage rechtfertigt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren betreffend fahrlässiger Körperverletzung und Sachbeschädi- gung eingestellt. Betreffend des mit zusätzlicher Strafanzeige vom 26.04.2021 eingereichten Vorwurfs der Beschimp- fung wird das Strafbefehlsverfahren eingeleitet. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde – neben nicht das vorliegende Verfahren betreffenden Ausführungen – vor, «die A.________» hätten gummiauflö- sende Substanzen über ihr Zelt gespritzt und auch sie (C.________ und weitere) hätten es auf drei sehr teure paar Hosen bekommen, welche dadurch zerlöchert worden seien. Allein der Schaden am Zelt betrage CHF 28'500.00. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin nur oberflächlich mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Sache neu vor, es seien auch drei paar Hosen zerlöchert worden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe- rin mehrmals aufgefordert wurde, den Schaden betreffend das Zelt nachzuweisen (vgl. etwa das Schreiben vom 16. April 2020 sowie vom 24. Dezember 2020). Die Beschwerdeführerin konnte betreffend das Zelt allerdings nicht einmal Fotos lie- fern, welche irgendeinen Schaden an selbigen belegen – anders als etwa betref- fend die zerstörte Trennscheibe, von welcher sich detaillierte Fotos in den Akten finden. Wären durch den angeblichen Säureangriff Schäden am Zelt entstanden und hätte die Säure weiter sogar mehrere paar Hosen durchlöchert, so müsste es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich sein, diesbezüglich mindestens Fo- 4 tos einzureichen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin solche Nachweise nicht liefern kann, spricht augenscheinlich gegen die Glaubhaftigkeit des Vorwurfs. Auch die Polizei konnte gemäss Nachtrag [zum Rapport] vom 13. Mai 2021 anläss- lich einer Besichtigung keine spezifischen Schäden im Sinne der gemachten Vor- würfe am Zelt erkennen. Vor diesem Hintergrund erscheinen eine Anklageerhe- bung oder weitere Ermittlungshandlungen gegen den Beschuldigten zum Vornher- ein als aussichtslos. Die Beschwerde erweist sich mit anderen Worten als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten, der sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren hat beteiligen müssen, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Ent- schädigung entfällt damit. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6