Insgesamt ergibt sich, dass die angeblich am 01.02.2020 vorsätzlich beschädigte Scheibe mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits seit August 2014 beschädigt ist, womit sich einerseits der Tatverdacht betreffend eines am 01.02.2020 begangenen Delikts keineswegs erhärtet hat und andererseits die Strafantragfrist von 3 Monaten längstens abgelaufen ist resp. der Sachverhalt ohnehin schon abgeurteilt wurde (res iudicata). 5.