Nach Aufforderung zur Substantiierung reichte er Fotos ein, auf welchen eine kaputte Glasscheibe ersichtlich ist. Zudem liegt den Vorakten ein auf den 11.08.2014 datiertes Schreiben der Familie A.________ bei, worin festgehalten wurde, dass alle Scheiben alt und deutlich sichtbar schon seit längerer Zeit nicht mehr in gutem Zustand seien und folglich die Haftpflichtversicherung so einen Schaden an der Scheibe sicher nicht übernehmen werde. Gemäss der bei der Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau beigezogenen Einstellungsverfügung vom 22.11.2015 stellte die Jugendanwaltschaft das Verfahren gegen E.________ wegen Sachbeschädigung ein.