2 ihm hinlänglich bekannt, dass ein behaupteter Sachverhalt mit Beweismittel bewiesen werden muss und reine Behauptungen nicht genügen. Dennoch wurden die ausgeführten Behauptungen gegen die Beschuldigte erst rund zwei Monate später erhoben. Es wäre zu erwarten, dass eine Anzeige bei einem solch geschilderten Vorfall unverzüglich erfolgt, damit auch die nötigen Beweismassnahmen unmittelbar ergriffen werden könnten. Dass dies nicht geschah, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Privatklägerin aufkommen.