1. Mit Verfügung vom 2. November 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher Sachbeschädigung ein. Dagegen reichte die B.________ AG, v.d. C.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin), am 13. November 2021 Beschwerde ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;