Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.2). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihre Aufwendungen sind geringfügig geblieben, weshalb gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO auch ihnen keine Entschädigung ausgerichtet wird. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der im Verfahren BK 21 552 gestellte Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.