Ihr wird deshalb für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 10.5 Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist grundsätzlich auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 227 vom 13. Oktober 2021 E. 11.2; in diesem Sinne bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 11 vom 8. Februar 2011 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.2).