436 N 4 mit Hinweisen; BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 14 mit Hinweisen; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 580 mit Hinweisen). 10.3 Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat zunächst die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihre Entschädigungsforderung beantragt, beziffert und belegt. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 insb. E. 2.2).