10. 10.1 Die Anträge der Beschwerdeführerin werden in Bezug auf einen der vier angezeigten Tatbestände (Verstoss gegen das Arbeitsgesetz [Sturz auf der Treppe]) gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft insoweit kassiert. Hinsichtlich der übrigen drei angezeigten Tatbestände (Körperverletzung, Ehrverletzung, weitere Verstösse gegen das Arbeitsgesetz) wird die Beschwerde hingegen abgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb eine anteilsmässige Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten werden bestimmt auf pauschal CHF 1'000.00 und in Anwendung von Art.