weiteren vorhandenen Aktenstücken ergibt sich kein für die Eröffnung einer strafrechtlichen Untersuchung ausreichender Anfangsverdacht. So vermögen insbesondere auch weder das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2021 193 Überstunden geleistet, noch die weitgehend unkommentierten, teilweise mit Markierungen versehenen Beilagen zur Strafanzeige vom 17. September 2021 und zur Beschwerde einen solchen zu begründen. Die Staatsanwaltschaft verfügte deshalb zu Recht die Nichtanhandnahme. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.