310 Abs. 1 Bst. a StPO rechtmässig war und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Ob der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der unrechtmässigen Streichung von Arbeitsstunden zutrifft oder nicht, hat gegebenenfalls ein Zivilgericht zu entscheiden. Der Sachverhalt ist jedenfalls nicht von strafrechtlicher Relevanz.