Es geht aus der Aktennotiz klar hervor, dass einzig die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung als «Lüge» – weil unwahr – bezeichnet wird, ohne dass die Beschwerdeführerin selbst darüberhinaus als Lügnerin dargestellt würde. Die blosse Bezeichnung einer ihrer Behauptungen als «Lüge» genügt im hiesigen Kontext offensichtlich nicht, um der Beschwerdeführerin ihre Geltung als ehrbarer Mensch abzusprechen. 9.8 Es ist damit von Vornherein kein (Ehrverletzungs-)Straftatbestand erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst.