5 Umständen mit einer gewissen Vehemenz – bestreiten und zurückweisen. Sie verfolgen damit ein berechtigtes Interesse und erreichen mit der Ausdrucksweise nicht die zur Erfüllung des Tatbestands erforderliche Erheblichkeit. Es geht aus der Aktennotiz klar hervor, dass einzig die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung als «Lüge» – weil unwahr – bezeichnet wird, ohne dass die Beschwerdeführerin selbst darüberhinaus als Lügnerin dargestellt würde.