173 N 11 mit Hinweisen). 9.7 Es ist offensichtlich, dass die Bemerkung «Lüge» in der Aktennotiz vom 17. Juni 2021 weder zum Ziel hatte noch geeignet war, die Geltung der Beschwerdeführerin als ehrbare Person herabzusetzen. Es ging vielmehr einzig darum, die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, ihr seien unrechtmässigerweise 60 bis 70 Arbeitsstunden gestrichen worden, zu bestreiten. Dies geht aus dem Gesamtkontext der Aktennotiz und aus dem Teilsatz «Dies stimmt nicht […]» hervor. Es ist legitim, dass die Beschuldigten 1 und 2 den gegen sie erhobenen Vorwurf – unter