173 N 20). Nicht erfasst sind hingegen Aussagen, welche Zwecks Wahrnehmung berechtigter Interessen in gutgläubiger Weise erfolgen (BGE 71 IV 187 E. 3 S. 189). Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL 2021, Vor Art. 173 N 1). Massgeblich ist stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (PK StGB- TRECHSEL/LEHMKUHL 2021, Vor Art. 173 N 11 mit Hinweisen).