BSK StGB- RIKLIN, Vor Art. 173 N 7). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet ist, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL 2021, Vor Art. 173 N 1; BGE 105 IV 111 E. 3 S. 113). Erfasst sind insbesondere Vorwürfe individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens (BSK StGB-RIKLIN, Vor Art. 173 N 20).