Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Passage der Aktennotiz lautet folgendermassen: «Im Gespräch erwähnst du, dass dir 60 bis 70 Stunden gestrichen wurden, ohne dass du sie ausbezahlt bekommen hättest oder sie kompensiert wurden. Dies stimmt nicht und ist somit eine Lüge.» Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei durch diese Äusserung in beleidigender Absicht gegenüber dem HR und der Arbeitgeberin als Lügnerin schlecht gemacht worden (S. 1 a.E. f. der Beschwerde). 9.6 Die Ehrverletzungstatbestände des StGB, zu welchen die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art.