in diesem Punkt zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9.4 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten 1 und 2 weiter üble Nachrede, eventuell Verleumdung, vor, begangen dadurch, dass Letztere die Beschwerdeführerin in einer Aktennotiz vom 17. Juni 2021 als «Lügnerin» bezeichnet haben sollen. 9.5 In der fraglichen Aktennotiz vom 17. Juni 2021 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 17. September 2021) wurde offenbar ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten 1 und 2 festgehalten. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Passage der Aktennotiz lautet folgendermassen: