4 schlichte Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin zum fraglichen Sturz auf der Treppe geführt haben. Bei einer Anklageerhebung wäre mit Sicherheit mit Freisprüchen zu rechnen. Aus diesem Grund erfolgte die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO in diesem Punkt zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.