Aus den Akten ergibt sich eine plausible Tatsachengrundlage für die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft nicht die Nichtanhandnahme verfügen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 9.3 Beizupflichten ist der Staatsanwaltschaft darin, dass sich der für eine Verurteilung wegen Körperverletzung erforderliche (hypothetische) Kausalzusammenhang in der vorliegenden Konstellation nicht beweisen lässt. Genauso gut wie eine Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften durch die Arbeitgeberin könnte eine