Es liegt mit Blick auf die Aufnahmen der Treppe in Beilage 4 und die Empfehlungen in der SU- VA-Broschüre in Beilage 5 zur Beschwerde durchaus im Bereich des Möglichen, dass das Fehlen eines Handlaufs tatsächlich eine (strafrechtlich relevante) Verletzung des Arbeitsgesetzes darstellt. Die sich aus der Strafanzeige vom 17. September 2021 und deren Ergänzung vom 8. Oktober 2021 ergebenden tatsächlichen Hinweise vermögen demnach einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Aus den Akten ergibt sich eine plausible Tatsachengrundlage für die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat.