zungen (Rotatorenmanschettenläsion, Schultersteife, HWS-Syndrom, postkontusionelles Syndrom nach mildem Schädel-Hirn-Trauma) zugezogen. Sie sei seit dem Vorfall vollständig arbeitsunfähig und darüber hinaus traumatisiert und psychisch beeinträchtigt (Depression und PTBS), so dass sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. 9.2 Wie bereits in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Widerhandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) geltend macht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m.