Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten 1 und 2 zunächst vor, ihr gegenüber am 17. Juni 2021 eine Körperverletzung durch Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorgepflichten begangen zu haben. Nach einer anstrengenden Nachtwache, bei welcher sie während eines Feueralarms alleine für 58 Bewohner der Seniorenresidenz zuständig gewesen sei, habe die als Pflegehilfe tätige Beschwerdeführerin – statt endlich nach Hause gehen zu dürfen – an einer Aussprache mit den Beschuldigten 1 (Geschäftsführerin ad interim der Seniorenresidenz) und 2 (Pflegedienstleiterin) teilnehmen müssen.