Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen). Bei Zweifeln an der Sach- oder Rechtslage ist es nicht Sache der Untersuchungsbehörde, sondern des sachlich zuständigen Gerichts, eine Entscheidung zu treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1).