Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3). Ergibt sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft hingegen ein hinreichender Tatverdacht, hat letztere grundsätzlich eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).