2 Strafanzeige oder wiederholt diese. Da sich die Rügen jedoch zumindest implizit aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den Beweismitteln ergeben, erachtet die Beschwerdekammer die Anforderungen an die Begründungspflicht als gerade noch erfüllt. 5. Die Beschwerdeführerin ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 6. Auf die frist- und (knapp) formgerechte Beschwerde ist einzutreten.