4. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde bloss rudimentär mit den Erwägungen der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu erklären, was sie den Beschuldigten vorwirft und verweist auf die diesbezüglichen Schilderungen in der