3. Die Beschwerde führende Person hat anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 Bst. a bis c StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1). Die Beschwerde soll sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids grundsätzlich substantiell auseinandersetzen (Zürcher Kommentar StPO-KELLER, Art. 396 N 14 mit Hinweisen).