Mit Verfügung vom 22. November 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer (nachfolgend: Verfahrensleitung) ein Beschwerdeverfahren und gab den Beschuldigten 1 und 2 sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 teilte die Verfahrensleitung den Parteien den Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel mit.