Am 15. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine redaktionell bereinigte Beschwerde nach (persönliche Abgabe beim Obergericht des Kantons Bern). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Mit Verfügung vom 22. November 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer (nachfolgend: Verfahrensleitung) ein Beschwerdeverfahren und gab den Beschuldigten 1 und 2 sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.