Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 523 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. April 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Schärer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, übler Nach- rede und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2021 (BM 21 38327) Erwägungen: 1. Am 17. September 2021 (Postaufgabe: 17. September 2021) erstattete die Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Körperverletzung, übler Nachrede sowie Verstössen gegen das Arbeitsgesetz und konstituierte sich gleichzeitig als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Präzisierung der Strafanzeige vom 17. September 2021 mitsamt Beilagen ein. Am 22. Oktober 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Dagegen erhob die Beschwerdeführe- rin am 11. November 2021 (Postaufgabe: 11. November 2021) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Am 15. November 2021 reichte die Beschwerdeführe- rin eine redaktionell bereinigte Beschwerde nach (persönliche Abgabe beim Ober- gericht des Kantons Bern). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Nichtanhand- nahmeverfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Mit Verfügung vom 22. No- vember 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer (nachfolgend: Ver- fahrensleitung) ein Beschwerdeverfahren und gab den Beschuldigten 1 und 2 so- wie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die General- staatsanwaltschaft schloss mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich nicht verneh- men. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 teilte die Verfahrensleitung den Par- teien den Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel mit. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). 3. Die Beschwerde führende Person hat anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Be- weismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 Bst. a bis c StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1). Die Beschwerde soll sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids grundsätzlich substantiell auseinan- dersetzen (Zürcher Kommentar StPO-KELLER, Art. 396 N 14 mit Hinweisen). 4. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde bloss rudimentär mit den Erwägungen der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu erklären, was sie den Beschuldigten vorwirft und verweist auf die diesbezüglichen Schilderungen in der 2 Strafanzeige oder wiederholt diese. Da sich die Rügen jedoch zumindest implizit aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den Beweismitteln ergeben, erachtet die Beschwerdekammer die Anforderungen an die Begründungspflicht als gerade noch erfüllt. 5. Die Beschwerdeführerin ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 6. Auf die frist- und (knapp) formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 7. Mit Eingabe vom 11. November 2021 (Postaufgabe: 29. November 2021) im Be- schwerdeverfahren BK 21 552 ersuchte die Beschwerdeführerin um Vereinigung des Verfahrens BK 21 552 mit dem hiesigen Verfahren BK 21 523. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Das dem hiesigen Beschwerdeverfahren (BK 21 523) zu- grundeliegende Strafverfahren (BM .________) sollte gegen A.________ und B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachrede und Widerhand- lungen gegen das Arbeitsgesetz geführt werden (Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Oktober 2021, Strafanzeige vom 17. September 2021). Im dem Be- schwerdeverfahren BK 21 552 zugrundeliegenden Strafverfahren BM .________ hingegen sollte ein Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. einfacher Körperverlet- zung, gegen die E.________ AG geführt werden (Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2021, Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 15. Juli 2021). Die beiden Verfahren betreffen demnach weder die gleiche(n) Person(en) noch steht mangels gleichlautender Vorwürfe eine Mittäterschaft oder Teilnahme im Raum. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist daher abzuweisen. 8. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3). Ergibt sich aus den Informationen und Berichten der Poli- zei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwalt- schaft hingegen ein hinreichender Tatverdacht, hat letztere grundsätzlich eine Stra- funtersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen). Die zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen). Bei Zweifeln an der Sach- oder Rechtslage ist es nicht Sache der Un- tersuchungsbehörde, sondern des sachlich zuständigen Gerichts, eine Entschei- dung zu treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1). 3 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten 1 und 2 zunächst vor, ihr gegenü- ber am 17. Juni 2021 eine Körperverletzung durch Verletzung der arbeitgeberi- schen Fürsorgepflichten begangen zu haben. Nach einer anstrengenden Nachtwa- che, bei welcher sie während eines Feueralarms alleine für 58 Bewohner der Seni- orenresidenz zuständig gewesen sei, habe die als Pflegehilfe tätige Beschwerde- führerin – statt endlich nach Hause gehen zu dürfen – an einer Aussprache mit den Beschuldigten 1 (Geschäftsführerin ad interim der Seniorenresidenz) und 2 (Pfle- gedienstleiterin) teilnehmen müssen. Als sie sich danach schliesslich habe auf den Heimweg machen können, sei sie völlig dehydriert und erschöpft die geländerlose Treppe zur Tiefgarage (11 Stufen) hinuntergestürzt und habe sich diverse Verlet- zungen (Rotatorenmanschettenläsion, Schultersteife, HWS-Syndrom, postkontusi- onelles Syndrom nach mildem Schädel-Hirn-Trauma) zugezogen. Sie sei seit dem Vorfall vollständig arbeitsunfähig und darüber hinaus traumatisiert und psychisch beeinträchtigt (Depression und PTBS), so dass sie sich in psychiatrische Behand- lung habe begeben müssen. 9.2 Wie bereits in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Widerhand- lung gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) gel- tend macht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 ArG wird der Arbeitgeber mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Vorschrif- ten über den Gesundheitsschutz oder den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhe- zeit zuwiderhandelt. Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz verpflichten den Arbeitgeber, zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeit- nehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind (Art. 6 Abs. 1 ArG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3; SR 822.113]). Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Strafanzeige vom 17. September 2021 und nochmals in der Ergänzung vom 8. Oktober 2021 u.a. das Fehlen eines Handlaufs bei der Treppe zur Tiefgarage an ihrem Arbeitsort. Die an- gefochtene Verfügung setzt sich mit diesem Vorwurf nicht auseinander. Es liegt mit Blick auf die Aufnahmen der Treppe in Beilage 4 und die Empfehlungen in der SU- VA-Broschüre in Beilage 5 zur Beschwerde durchaus im Bereich des Möglichen, dass das Fehlen eines Handlaufs tatsächlich eine (strafrechtlich relevante) Verlet- zung des Arbeitsgesetzes darstellt. Die sich aus der Strafanzeige vom 17. Septem- ber 2021 und deren Ergänzung vom 8. Oktober 2021 ergebenden tatsächlichen Hinweise vermögen demnach einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Aus den Akten ergibt sich eine plausible Tatsachengrundlage für die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwalt- schaft nicht die Nichtanhandnahme verfügen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 9.3 Beizupflichten ist der Staatsanwaltschaft darin, dass sich der für eine Verurteilung wegen Körperverletzung erforderliche (hypothetische) Kausalzusammenhang in der vorliegenden Konstellation nicht beweisen lässt. Genauso gut wie eine Verlet- zung von arbeitsrechtlichen Vorschriften durch die Arbeitgeberin könnte eine 4 schlichte Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin zum fraglichen Sturz auf der Treppe geführt haben. Bei einer Anklageerhebung wäre mit Sicherheit mit Frei- sprüchen zu rechnen. Aus diesem Grund erfolgte die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO in diesem Punkt zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9.4 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten 1 und 2 weiter üble Nachrede, eventuell Verleumdung, vor, begangen dadurch, dass Letztere die Beschwerdefüh- rerin in einer Aktennotiz vom 17. Juni 2021 als «Lügnerin» bezeichnet haben sol- len. 9.5 In der fraglichen Aktennotiz vom 17. Juni 2021 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 17. September 2021) wurde offenbar ein Gespräch zwischen der Beschwerdefüh- rerin und den Beschuldigten 1 und 2 festgehalten. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Passage der Aktennotiz lautet folgendermassen: «Im Gespräch er- wähnst du, dass dir 60 bis 70 Stunden gestrichen wurden, ohne dass du sie aus- bezahlt bekommen hättest oder sie kompensiert wurden. Dies stimmt nicht und ist somit eine Lüge.» Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei durch diese Äusse- rung in beleidigender Absicht gegenüber dem HR und der Arbeitgeberin als Lügne- rin schlecht gemacht worden (S. 1 a.E. f. der Beschwerde). 9.6 Die Ehrverletzungstatbestände des StGB, zu welchen die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB) gehören, schützen den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch (BSK StGB- RIKLIN, Vor Art. 173 N 7). Es geht um die Geltung als achtbarer Mensch, um den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich an- ständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 93 IV 20 E. 1 S. 21; BSK StGB- RIKLIN, Vor Art. 173 N 7). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche je- manden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet ist, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL 2021, Vor Art. 173 N 1; BGE 105 IV 111 E. 3 S. 113). Erfasst sind insbesondere Vorwürfe individual- oder sozialethisch ver- pönten Verhaltens (BSK StGB-RIKLIN, Vor Art. 173 N 20). Nicht erfasst sind hinge- gen Aussagen, welche Zwecks Wahrnehmung berechtigter Interessen in gutgläu- biger Weise erfolgen (BGE 71 IV 187 E. 3 S. 189). Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL 2021, Vor Art. 173 N 1). Massgeblich ist stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbe- fangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (PK StGB- TRECHSEL/LEHMKUHL 2021, Vor Art. 173 N 11 mit Hinweisen). 9.7 Es ist offensichtlich, dass die Bemerkung «Lüge» in der Aktennotiz vom 17. Juni 2021 weder zum Ziel hatte noch geeignet war, die Geltung der Beschwerdeführerin als ehrbare Person herabzusetzen. Es ging vielmehr einzig darum, die von der Be- schwerdeführerin aufgestellte Behauptung, ihr seien unrechtmässigerweise 60 bis 70 Arbeitsstunden gestrichen worden, zu bestreiten. Dies geht aus dem Gesamt- kontext der Aktennotiz und aus dem Teilsatz «Dies stimmt nicht […]» hervor. Es ist legitim, dass die Beschuldigten 1 und 2 den gegen sie erhobenen Vorwurf – unter 5 Umständen mit einer gewissen Vehemenz – bestreiten und zurückweisen. Sie ver- folgen damit ein berechtigtes Interesse und erreichen mit der Ausdrucksweise nicht die zur Erfüllung des Tatbestands erforderliche Erheblichkeit. Es geht aus der Ak- tennotiz klar hervor, dass einzig die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Be- hauptung als «Lüge» – weil unwahr – bezeichnet wird, ohne dass die Beschwerde- führerin selbst darüberhinaus als Lügnerin dargestellt würde. Die blosse Bezeich- nung einer ihrer Behauptungen als «Lüge» genügt im hiesigen Kontext offensicht- lich nicht, um der Beschwerdeführerin ihre Geltung als ehrbarer Mensch abzuspre- chen. 9.8 Es ist damit von Vornherein kein (Ehrverletzungs-)Straftatbestand erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO rechtmässig war und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist. Ob der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der unrechtmässigen Streichung von Arbeitsstunden zutrifft oder nicht, hat gege- benenfalls ein Zivilgericht zu entscheiden. Der Sachverhalt ist jedenfalls nicht von strafrechtlicher Relevanz. 9.9 Die weiteren behaupteten Widerhandlungen gegen die Arbeitsgesetzgebung (Ver- letzung der Fürsorgepflicht durch mangelhaftes Sicherheitsdispositiv für die Allein- arbeit in der Nacht, Persönlichkeitsverletzung durch Überforderung [Verpflichtung zur Verabreichung von Morphinspritzen ohne entsprechende Ausbildung], Verlet- zungen der Vorschriften über die Arbeitszeiten) werden von der Beschwerdeführe- rin weder in der Strafanzeige vom 17. September 2021 noch in den mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 nachgereichten Ergänzungen oder in der Beschwerde – alle- samt anwaltlich verfasst – hinreichend konkretisiert oder spezifiziert. Auch aus den weiteren vorhandenen Aktenstücken ergibt sich kein für die Eröffnung einer straf- rechtlichen Untersuchung ausreichender Anfangsverdacht. So vermögen insbe- sondere auch weder das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2021 193 Überstunden geleistet, noch die weitgehend unkommentierten, teilweise mit Markierungen versehenen Beilagen zur Strafanzeige vom 17. September 2021 und zur Beschwerde einen solchen zu begründen. Die Staatsanwaltschaft verfügte deshalb zu Recht die Nichtanhandnahme. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 10. 10.1 Die Anträge der Beschwerdeführerin werden in Bezug auf einen der vier angezeig- ten Tatbestände (Verstoss gegen das Arbeitsgesetz [Sturz auf der Treppe]) gutge- heissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft insoweit kassiert. Hinsichtlich der übrigen drei angezeigten Tatbestände (Körperverletzung, Ehrverletzung, weite- re Verstösse gegen das Arbeitsgesetz) wird die Beschwerde hingegen abgewie- sen. Es rechtfertigt sich deshalb eine anteilsmässige Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten werden bestimmt auf pauschal CHF 1'000.00 und in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO zu 1/4, ausmachend CHF 250.00, dem Kanton Bern und zu 3/4, ausmachend CHF 750.00, der Be- schwerdeführerin auferlegt. 6 10.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, Art. 436 N 4 mit Hinweisen; BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 14 mit Hinweisen; PATRICK GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 580 mit Hinweisen). 10.3 Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat zunächst die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihre Entschädigungsforderung beantragt, beziffert und belegt. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 insb. E. 2.2). 10.4 Weder aus der Beschwerde noch aus der am 15. November 2021 eingereichten Präzisierung ergibt sich ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung. Ihr wird deshalb für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 10.5 Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist grundsätzlich auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädi- gung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 227 vom 13. Oktober 2021 E. 11.2; in diesem Sinne bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 11 vom 8. Februar 2011 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.2). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihre Aufwendungen sind geringfügig geblieben, weshalb gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO auch ihnen keine Entschädigung ausge- richtet wird. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der im Verfahren BK 21 552 gestellte Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abge- wiesen. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2021 im Verfahren BM .________ wird insoweit aufgehoben, als die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland angewiesen wird, ein Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz (Fehlender Handlauf bei Treppe) zu eröffnen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden zu 1/4, ausmachend CHF 250.00, vom Kanton Bern getragen und zu 3/4, ausmachend CHF 750.00, der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 11. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Schärer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 8 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9