7 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten. Der amtliche Anwalt hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.