Die Akten lassen auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr zu bannen, sind nicht erkennbar, zumal Diagnose und Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers noch abzuklären sind und er selber auch nicht der Ansicht ist, auf eine Therapie angewiesen zu sein. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.