Die Haftdauer erweist sich auch mit Blick auf die im Raum stehenden Ermittlungshandlungen als verhältnismässig (parteiöffentliche Befragung der Geschädigten/Opfer, Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Resultaten dieser Befragungen, Ausarbeitung eines geeigneten Settings für eine allfällige Entlassung des Beschwerdeführers mit Ersatzmassnahmen, forensisch-psychiatrische Begutachtung). Gemäss der staatsanwaltlichen Stellungnahme wurde bereits ein Sachverständiger mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer beauftragt.