Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Haftdauer von drei Monaten stellt in Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und den Vorstrafen noch keine Überhaft dar. Die Haftdauer erweist sich auch mit Blick auf die im Raum stehenden Ermittlungshandlungen als verhältnismässig (parteiöffentliche Befragung der Geschädigten/Opfer, Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Resultaten dieser Befragungen, Ausarbeitung eines geeigneten Settings für eine allfällige Entlassung des Beschwerdeführers mit Ersatzmassnahmen, forensisch-psychiatrische Begutachtung).