Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. November 2021 in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Haftdauer von drei Monaten stellt in Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und den Vorstrafen noch keine Überhaft dar.