6 soeben gemachten Ausführungen und die Begründung der Staatsanwaltschaft im Haftantrag aber davon ausgegangen werden, dass auch dieser Haftgrund bejaht werden könnte. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen vermuten, dass ihm sein aktueller psychischer Zustand nicht mehr erlaubt, die Aussenwelt korrekt einzuschätzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass er am 12. Juni 2021 mit einer Axt, einem Dolch und drei Taschenmessern in der Stadt angehalten wurde (vgl. Vorhalt im Protokoll Hafteröffnung, Z. 102 ff.).