Entsprechend ist geplant, den Beschwerdeführer forensisch-psychiatrisch zu begutachten. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 4. November 2021 ist auch nicht damit zu rechnen, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit substanziell verändern wird. Es ist daher weiterhin damit zu rechnen, dass er in ähnlicher Weise in Erscheinung treten dürfte. Aufgrund der sichtbaren Steigerung innerhalb der ihm vorgeworfenen Delikte müssen sogar schwerwiegendere Delikte befürchtet werden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben.