Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten sowohl sich selbst als auch andere gefährde, was sich in wiederholten Festnahmen durch die Polizei äussere. Zudem sähen sie eine Progredienz der potentiellen Fremdgefährdung, indem der Patient vor der jetzigen Hospitalisierung nicht nur Drohungen ausgesprochen sondern auch die Eingangstüre manipuliert habe. Eine weitere Progredienz zu tätlichen Angriffen gegen Personen sei im weiteren Verlauf und insbesondere in unmediziertem Zustand durchaus möglich.